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EEG-Lechtal
STATUTEN

STATUTEN

EEG-Lechtal eGen

Die Genossenschaft hat ihren Sitz in 6653 Bach.

Die Genossenschaft ist Mitglied beim Raiffeisenverband Tirol, alssachlich und örtlich zuständigem Revisionsverband und unterliegt der Revision durch die von diesem bestellten Revisoren.

Zweck und Gegenstand
Der Zweck der Genossenschaft ist im
Wesentlichen die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft soll durch Betrieb des in Abs 2 beschriebenen Unternehmens nicht vorrangig selbst Gewinn erwirtschaften,
sondern ihren Mitgliedern und den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile bringen.

Der Gegenstand des Unternehmens umfasst:
Die Erzeugung und der Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen wie etwa die Errichtung, Erweiterung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen, insbesondere der Solarenergie beispielsweise auf
öffentlichen oder privaten Gebäuden oder Flächen; Errichtung, Erweiterung und Betrieb von Anlagen zur Speicherung und Umwandlung erneuerbarer Energie sowie von Netzen und Ladestationen; Verkauf der
selbst erzeugten Energie aus erneuerbaren Quellen im Tätigkeitsgebiet
insbesondere an die Mitglieder;
Aggregierung des Angebots oder der
Nachfrage der Mitglieder wie etwa der gemeinsame Einkauf von Strom unter
Wahrung der freien Lieferantenwahl der Mitglieder; Andere
Energiedienstleistungen wie etwa die Erbringung von Dienstleistungen
betreffend erneuerbarer Energie, Energieeffizienz und E-Mobilität; der
Förderung, Beratung und Unterstützung betreffend Energie aus erneuerbaren Quellen, Energieeffizienz und E-Mobilität einschließlich
der Öffentlichkeitsarbeit;
Im Zweckgeschäft hat sich die
Genossenschaft im Wesentlichen auf ihre Mitglieder zu beschränken. Es
können aber auch Leistungen für Nichtmitglieder erbracht werden, soweit
dies der vorrangigen Mitgliederförderung nicht im Wege steht.

Zur Erreichung dieses Zweckes ist die Genossenschaft berechtigt:
erforderliche Gewerbeberechtigungen zu erwerben; sich an juristischen Personen insbesondere des Kapitalgesellschafts-, des
Genossenschafts- oder des Vereinsrechtes oder an Personengesellschaften
des Unternehmensrechts nach Einholung einer Stellungnahme des
Revisionsverbandes zu beteiligen und überhaupt alles zu unternehmen, was
zur Erreichung des unter 1. genannten Unternehmenszwecks notwendig oder
auch nur in irgendeiner Weise nützlich erscheint.

MITGLIEDSCHAFT

Voraussetzungen der Mitgliedschaft und Tätigkeitsgebiet Mitglieder
der Genossenschaft können nur solche natürlichen Personen, Gemeinden,
Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen, Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, und juristische Personen sein, die im Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft ihren Wohnsitz bzw.
Sitz haben; als Unternehmensträger allerdings nur, sofern das
Unternehmen unter die Definition des KMU gemäß Art. 2 des Anhangs der
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.Mai 2003 fällt und die
Mitgliedschaft – unter Ausnahme gemäß § 16c Abs. 1 ElWOG – nicht dessen
gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit ist. Das Tätigkeitsgebiet
entspricht dem Konzessionsgebiet des nach dem Sitz der Genossenschaft
zuständigen regionalen Netzbetreibers (sohin insbesondere das Bundesland Tirol).

Erwerb der Mitgliedschaft
Der Beitritt zur Genossenschaft erfolgt
durch schriftliche Beitrittserklärung, in der sich das Mitglied der
Satzung in der jeweiligen Fassung und den Beschlüssen der Generalversammlung unterwirft. Über die Aufnahme von beitrittswilligen Mitgliedern im Rahmen der Gründungsversammlung entscheidet die
Generalversammlung, nach Abhaltung der Gründungsversammlung entscheidet
über die Aufnahme von Mitgliedern der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei dieser über die Aufnahme bzw. Ablehnung endgültig entscheidet. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: durch
freiwilligen Austritt, und zwar entweder durch Austrittserklärung oder durch Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile; wird die Austrittserklärung oder die Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres eingebracht, endet die Mitgliedschaft mit Ende dieses, sonst mit Ende des nächsten Geschäftsjahres. Der
Austritt oder die Kündigung ist der Genossenschaft schriftlich
bekanntzugeben. Sie hat hierüber eine Empfangsbestätigung auszustellen;
durch schriftliche Übertragung aller Geschäftsanteile an ein anderes
(allenfalls neu beitretendes) Mitglied mit Zustimmung des Vorstandes;
durch Tod einer natürlichen oder die Auflösung einer juristischen Person bzw.
einer Personengesellschaft des Unternehmensrechtes; 4. durch Ausschluss.

Ausschluss von Mitgliedern
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann
erfolgen, wenn: das Mitglied in grober Weise gegen eine wesentliche
Bestimmung der Satzung verstößt; eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft wegfällt bzw. die Genossenschaft ihre Funktion gegenüberdem Mitglied infolge dessen Nichtbeteiligung am Geschäftsbetrieb nicht
erfüllen kann; das Mitglied Handlungen setzt, die geeignet sind, die Interessen oder das Ansehen der Genossenschaft zu schädigen;
das Mitglied zahlungsunfähig oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren
eröffnet wird; andere wichtige Gründe vorliegen. Der Ausschluss erfolgt
durch Vorstandsbeschluss und ist dem Betroffenen von der Genossenschaft
mittels eingeschriebenen Briefes unter kurzer Angabe der Gründe binnen 8 Tagen an die gemäß § 9 Abs.5 maßgebliche Adresse mitzuteilen. Der
Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich Beschwerde beim Vorstand zu erheben, der endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung des Vorstandes kann der Ausgeschlossene seine Mitgliederrechte nicht
ausüben. Der Ausschluss eines Vorstandsmitglieds erfolgt durch Beschluss
der Generalversammlung, die endgültig entscheidet.

Ansprüche der Mitglieder bei Ausscheiden und Kündigung von Geschäftsanteilen
Die ausgeschiedenen Mitglieder haben nur Anspruch auf Auszahlung ihrer
eingezahlten Geschäftsanteile, nicht aber auf Beteiligung am Reservefonds (satzungsgemäße Rücklagen) oder an dem sonst vorhandenen Vermögen. In dem Geschäftsjahr des Ausscheidens oder der Kündigung sind sie noch zur vollen Beitragsleistung gemäß § 9 verpflichtet. Die
Geschäftsanteile der ausgeschiedenen Mitglieder werden nach Feststellung
der Bilanz des Ausscheidensjahres berechnet und dürfen erst zwei Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft ausbezahlt werden (Fälligkeit). Ab dann können ausgeschiedene Mitglieder ihre Geschäftsanteile binnen drei
Jahren am Sitz der Genossenschaft abholen oder eine Bankverbindung bekannt geben und sich überweisen lassen. Ansprüche auf Auszahlung der Geschäftsanteile verjähren in drei Jahren nach Fälligkeit. Nicht
behobene Beträge verfallen zugunsten des Reservefonds. Der vorstehende Absatz ist auch bei Kündigung von Geschäftsanteilen ohne gleichzeitigen Austritt sinngemäß anzuwenden, wobei für das Wirksamwerden der Kündigung § 5 (1) der Satzung analog heranzuziehen ist. Die Genossenschaft ist
berechtigt, fällige Forderungen gegen das Geschäftsanteilsguthaben eines
ausgeschiedenen Mitgliedes aufzurechnen.

Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an der
Generalversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen,
als es Anteile gezeichnet hat.
Das Stimmrecht wird wie folgt
ausgeübt: Physische Personen können das Stimmrecht grundsätzlich nur
persönlich ausüben. Sie können sich aber vom Ehegatten oder einem
Mitbesitzer ihres Betriebes vertreten lassen. Der Vertreter hat sich mit
einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen; Personengesellschaften des
Unternehmensrechtes werden durch die vertretungsbefugten Gesellschafter
oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten. juristische Personen
werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch einen schriftlich
Bevollmächtigten vertreten;
Das Mitglied hat das Recht, in der
Generalversammlung Anträge zu stellen und Anfragen zu richten. Die Mitglieder sind berechtigt, alle genossenschaftlichen Einrichtungen nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen.

Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Satzung sowie die
Beschlüsse der Organe der Genossenschaft zu beachten sowie das Interesse
und das Ansehen der Genossenschaft zu wahren.

Geschäftsanteile:
Jedes Mitglied hat mindestens einen
Geschäftsanteil zu zeichnen und sofort einzuzahlen. Die Zeichnung
weiterer Geschäftsanteile bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Ein
Geschäftsanteil beträgt € 10,00 (in Worten: EURO zehn). Die Anzahl der
von den einzelnen Mitgliedern maximal zu zeichnenden Geschäftsanteilen
bemisst sich anhand der Einspeisung/Leistung seiner Anlage in kWp bzw. seines Verbrauches in mWh wie folgt: Pro volle 10 kWp Einspeisung bzw. 10 mWh/Jahresverbrauch ein Geschäftsantel. Alle 5 Jahre findet eine Evaluierung
hinsichtlich der sich anhand der jeweiligen Einspeisung/Leistung der
Anlage sowie des Verbrauches und damit eine etwaige Anpassung der
Geschäftsanteile statt. Der Vorstand ist berechtigt, die Beanspruchung
der genossenschaftlichen Einrichtungen von der Zeichnung einer größeren
Anzahl von Geschäftsanteilen abhängig zu machen, wobei jedoch für alle
Mitglieder die gleichen Kriterien zu gelten haben.

Nachschusspflicht:
Die Mitglieder haften nicht für
Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Sie sind jedoch nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen nachschusspflichtig, wobei die
Nachschusspflicht erst nach Verbrauch der gezeichneten Geschäftsanteile
zum Tragen kommt und mit dem Einfachen ihres(r) Geschäftsanteile(s) beschränkt ist.

Beitrittsgebühr
Jedes Mitglied hat eine Beitrittsgebühr zu entrichten, sofern eine solche vom Vorstand festgelegt wurde.

Zustellungen
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Adresse sowie Namensänderungen gegenüber der Genossenschaft unverzüglich
schriftlich bekannt zu geben. Rechtlich bedeutsame Erklärungen der
Genossenschaft an ein Mitglied, die an die zuletzt bekanntgegebene
Adresse erfolgen, gelten auch dann als zugegangen, wenn das Mitglied
dort keine Zustelladresse mehr hat, es sei denn, die Genossenschaft
kennt die richtige Adresse.

VERWALTUNG DER GENOSSENSCHAFT
Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind:
Der Vorstand;
Die Generalversammlung.

DER VORSTAND

Zusammensetzung, Wahl, Funktionsdauer und Eintragung zwei , höchstens
jedoch drei. Der Vorstand besteht aus mindestens Mitgliedern, darunter
dem Obmann und mindestens einem Obmann-Stellvertreter. Die Zahl der
Obmann-Stellvertreter und die Zahl der Vorstandsmitglieder werden von
der Generalversammlung festgesetzt. Der Vorstand wird von der
Generalversammlung auf 4 Jahre (für die Zeit bis zur Beendigung der
vierten ordentlichen Generalversammlung nach der Generalversammlung der
Wahl) gewählt. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Die Eintragung
neu gewählter und die Löschung ausgeschiedener Vorstandsmitglieder im
Firmenbuch sind unverzüglich zu veranlassen. Insoweit durch das
Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern die Mindestzahl nicht unterschritten wird, kann die Nachwahl entfallen. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder, die anstelle vorzeitig ausgeschiedenerVorstandsmitglieder gewählt werden, läuft mit der Funktionsdauer der Ausgeschiedenen ab. Ist die in der Satzung festgestellte Mindestzahl
unterschritten, oder wird der Vorstand dauernd beschlussunfähig, so hat
der Obmann bzw. im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter unverzüglich eine Generalversammlung zur Durchführung von Wahleneinzuberufen. Kommen der Obmann bzw. seine Stellvertreter dieser
Verpflichtung nicht nach, oder sind alle an der Ausübung ihrer Funktiondauernd verhindert, so ist jedes andere Vorstandsmitglied dazu befugt.
Unterlassen auch letztere die fristgerechte Einladung, so ist jedes
Mitglied der Genossenschaft berechtigt sich an den Revisionsverband zu
wenden und mit dessen Unterstützung eine Generalversammlung
einzuberufen. Die Legitimation der Vorstandsmitglieder erfolgt durch das betreffende Generalversammlungsprotokoll.

Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung
und die Vertretung der Genossenschaft unter Beachtung der gesetzlichen
und satzungsmäßigen Bestimmungen, der für ihn geltenden Geschäftsordnung
und der Beschlüsse der Generalversammlung. Vertretungsbefugt sind zwei Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eines der Obmann oder ein
Obmann-Stellvertreter sein muss bzw. der Obmann oder ein Obmann-Stellvertreter gemeinsam mit einem Prokuristen. Die allfällige Bestellung eines Prokuristen erfolgt durch den Vorstand und bedarf der
Stellungnahme des zuständigen Revisionsverbandes.
Der Vorstand kann
für bestimmte Aufgaben aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Er kann für sich und jeden seiner Ausschüsse eine Geschäftsordnung erlassen.
Diese kann auch die Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen, namentlich
im Umlaufwege, fernmündlich oder elektronisch, vorsehen. Die Erlassung
und jede Abänderung der Geschäftsordnung bedürfen der vorherigen
Einholung einer Stellungnahme des Revisionsverbandes.
Der Vorstand kann einem Geschäftsführer und weiteren Arbeitnehmern die Durchführung geschäftlicher Obliegenheiten übertragen. Die Legitimation und die
Festlegung der Befugnisse erfolgen durch den Vorstand. Die firmenmäßige
Zeichnung für die Genossenschaft erfolgt in der Weise, dass zu der von
wem immer vorgeschriebenen oder vorgedruckten Firma zwei
Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eines der Obmann oder ein
ObmannStellvertreter sein muss, ihre Unterschrift beisetzen. Die
Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt eines ordentlichen
Vorstandsmitglieds anzuwenden. Sie haben die Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse der Genossenschaft auch nach Beendigung ihrer
Funktion zeitlich unbegrenzt zu wahren. Der Vorstand hat für den Bezug
von selbst erzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen an die Mitglieder
eine Bezugsvereinbarung mit den Mitgliedern zu erstellen, die insbesondere die nach § 16d Abs.3 ElWOG erforderlichen Regelungen
beinhaltet.

DIE GENERALVERSAMMLUNG

Ordentliche und außerordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich nach den Bestimmungen des
Genossenschaftsgesetzes zu dem vom Vorstand festgelegten Termin statt.
2.Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es der
Vorstand oder die Generalversammlung beschließen oder wenn es mindestens
ein Viertel der in der Generalversammlung Stimmberechtigten verlangt
oder es gem. § 84 GenG oder § 11 (4) der Satzung erforderlich ist.
Generalversammlungen
sind am Sitz der Genossenschaft oder an einem sonstigen geeigneten Ort
im Bezirk des Sitzes oder einem Nachbarbezirk innerhalb des
Tätigkeitsgebiets abzuhalten.

Einberufung der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist vom
Obmann, im Falle von dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter
einzuberufen. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt gemäß § 24
unter Angabe der Tagesordnung. Unterlassen der Obmann bzw. im Falle von
dessen Verhinderung die ObmannStellvertreter die rechtzeitige Einladung zur Generalversammlung, so ist jedes andere Vorstandsmitglied dazu
befugt. Unterlassen auch diese die Einladung innerhalb der festgesetzten
Frist, so ist jedes Mitglied der Genossenschaft (mit Hilfe des
Revisionsverbands) dazu berechtigt. Die Generalversammlung ist
jedenfalls auch dann unverzüglich einzuberufen, wenn Mitglieder, die
wenigstens ein Viertel der Stimmen auf sich vereinigen dies schriftlich
unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangen. An der Generalversammlung teilnahmeberechtigt sind die Mitglieder bzw. deren Vertreter gem. § 8 Abs 3 der Satzung und über besondere Einladung des
Vorstandes auch Personen, deren Anwesenheit im Interesse der
Genossenschaft gelegen ist. Der Revisor und der zuständige Revisionsverband, sind vom Termin der Generalversammlung unter Angabe der Tagesordnung zu verständigen. Sie sind berechtigt, an den
Generalversammlungen durch Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

Einberufungsfrist
Der Zeitraum zwischen der Bekanntmachung (§ 24 der Satzung) und der Abhaltung der Generalversammlung darf nicht weniger
als zehn und nicht mehr als dreißig Tage betragen.

Tagesordnung der Generalversammlung
Die Tagesordnung der
Generalversammlung wird vom Einberufenden festgesetzt. In die
Tagesordnung sind alle Anträge aufzunehmen, die vom Vorstand beschlossen
oder von mindestens einem Zehntel der in der Generalversammlung
Stimmberechtigten gestellt und dem Einberufenden vor der Einladung
schriftlich bekanntgegeben worden sind. Beschlüsse über andere als in
der Tagesordnung angeführte Verhandlungsgegenstände können nicht gefasst werden, doch kann in jeder Generalversammlung die Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Bei einer
beabsichtigten Satzungsänderung ist deren wesentlicher Inhalt in der
Einladung zur Generalversammlung anzugeben.

Vorsitz in der Generalversammlung
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, im Falle von dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Im Verhinderungsfall der Genannten kann die
Generalversammlung ein Mitglied zum Vorsitzenden wählen. Mit Zustimmung
der Generalversammlung kann der Vertreter des Revisionsverbandes
Raiffeisenverband Tirol zu einzelnen Punkten der Tagesordnung den Vorsitz übernehmen.

Beschlussfähigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung
ist beschlussfähig, wenn die Einladung unter Angabe der
Verhandlungsgegenstände satzungsgemäß ergangen und mindestens der zehnte
Teil der Mitglieder anwesend oder vertreten (§ 8 Abs 3 der Satzung)
ist. 2. Für die Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft,
über Verschmelzung, Spaltung, über die Umwandlung der Haftungsart und
die Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ist die
Anwesenheit oder Vertretung von wenigstens einem Drittel der Mitglieder
notwendig. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung kann
über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten
einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder
vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Hierauf muss in der Einladung
hingewiesen worden sein. Bei Beschlüssen über ein Abgehen vom
Kopfstimmrecht (§ 8 Abs 2 der Satzung) und die Auflösung der
Genossenschaft gilt diese Regelung jedoch erst im Falle einer
Beschlussunfähigkeit der zweiten Generalversammlung, die zu diesem Zweck
einberufen wurde.

Beschlussfassung und Abstimmung
Die Beschlüsse der
Generalversammlung werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
vorbehaltlich § 21 Abs 5 der Satzung als abgelehnt. Beschlüsse über
Satzungsänderungen, die Verschmelzung, verhältniswahrende Spaltungen und
über die Auflösung der Genossenschaft können jedoch nur mit einer
Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst werden.
Stimmenthaltungen werden den ungültigen Stimmen
hinzugezählt. Die Abstimmung erfolgt durch Aufstehen oder Handaufheben;
mit Stimmzettel ist abzustimmen, wenn dies ein Viertel der anwesenden
Stimmberechtigten verlangt oder es der Vorsitzende für zweckmäßig
erachtet. Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch
mindestens zwei Stimmenzähler, die zu Beginn der Generalversammlung von
dieser gewählt werden. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu
protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, von dem durch diesen
bestellten Protokollführer und einem in der Generalversammlung
gewählten Protokollmitunterfertiger zu unterzeichnen.

Befugnisse der Generalversammlung
Die Rechte, die den Mitgliedern
in Angelegenheiten der Genossenschaft zustehen, werden von der
Gesamtheit der Mitglieder in der Generalversammlung ausgeübt. Der
Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Entscheidung
über die Einrichtung eines Aufsichtsrates, sofern die Genossenschaft
nicht gesetzlich zur Einrichtung verpflichtet ist, und über die Zahl
seiner Mitglieder Beschlussfassung über die Genehmigung des
Jahresabschlusses, über die Verwendung des Reingewinnes oder die Deckung
des Verlustes sowie über die Entlastung des Vorstandes;
Kenntnisnahme des Revisionsberichtes (in Kurzfassung), sofern ein solcher für das letzte Geschäftsjahr erstellt wurde;
Änderung
der Satzung; Verschmelzung mit einer anderen Genossenschaft, Spaltungen
und sonstige Umgründungsakte; Auflösung der Genossenschaft.

Wahlen
Die Generalversammlung wählt den Obmann, die Obmann-Stellvertreter und die übrigen Vorstandsmitglieder.
Für
jedes zu besetzende Mandat hat der Vorstand einen Wahlvorschlag
einzubringen. Wahlvorschläge, die von Mitgliedern eingebracht werden,
müssen schriftlich zu den einzelnen zu besetzenden Mandaten eingebracht
werden. Der Wahlvorschlag kann erst nach Aushang der Einladung zur
Generalversammlung eingebracht werden. Der Zeitraum zwischen Einbringung
des Wahlvorschlags und dem Termin der Generalversammlung muss
mindestens 5 Tage betragen. Dem Antragsteller ist eine
Empfangsbestätigung auszustellen. Die Wahlvorschläge sind in der
Generalversammlung vom Vorsitzenden in der Reihenfolge der
Antragstellung zur Abstimmung zu bringen.

Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen, und zwar:
für den Obmann,
für dessen Stellvertreter,
für die übrigen Mitglieder des Vorstandes.
Für
die Wahlen zu lit können in der Generalversammlung auch getrennte
Wahlgänge für einzelne zu besetzende Mandate beschlossen werden. Bei der
Abstimmung mittels Stimmzettel können mehrere Wahlgänge gleichzeitig
abgehalten werden. Das Ergebnis jedes Wahlgangs ist nur dann nach jedem
Wahlgang zu bestimmen, wenn nicht mittels Stimmzettel abgestimmt wird.
Über zwei oder mehrere verschiedene Anträge für ein zu besetzendes
Mandat ist tunlichst mittels Stimmzettel abzustimmen. Wird bei der
ersten Abstimmung für keinen Wahlvorschlag die absolute Stimmenmehrheit
erreicht, kommt es zu einer Stichwahl über jene beiden Wahlvorschläge,
die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhielten. Als gewählt
gilt, wer bei der Stichwahl die meiste Stimmen erreicht. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los, gezogen vom Vorsitzenden. Das
Ergebnis der Wahlgänge ist durch die Stimmenzähler festzuhalten. Die
Wahl ist mit einer Annahmeerklärung durch den Gewählten rechtswirksam.
In den Vorstand sollen nur Personen gewählt werden, die zum Zeitpunkt
der Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

RECHNUNGSWESEN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Erstellung, Überprüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses
Der
Jahresabschluss ist jährlich vom Vorstand rechtzeitig nach den
gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen. Das erste Geschäftsjahr der
Genossenschaft beginnt mit der Eintragung in das Firmenbuch und endet am
darauffolgenden 31.12. Die folgenden Geschäftsjahre fallen mit dem
Kalenderjahr zusammen.
Der Jahresabschluss ist (gegebenenfalls
zusammen mit der Kurzfassung des Revisionsberichts) mindestens zehn Tage
vor der Generalversammlung zur Einsichtnahme für die Mitglieder im
Geschäftslokal aufzulegen. Darauf ist in der Einladung zur ordentlichen
Generalversammlung hinzuweisen.

Gewinnverwendung und Verlustdeckung
Über
die Verwendung des Gewinnes oder die Deckung des Verlustes entscheidet
die Generalversammlung auf Basis eines Vorschlags des Vorstands.

Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen durch Anschlag im
Geschäftslokal am Sitz der Genossenschaft und zusätzlich (ohne dass es
darauf für die Wirksamkeit der Bekanntmachung ankäme) elektronisch per
E-Mail an alle Mitglieder, die ihre E-Mailadresse bekannt gegeben haben.
In den Bekanntmachungen sind der Tag des Aushanges und der Tag der
Abnahme anzumerken. Mit dem Tag des Aushanges folgenden Tag beginnt der
Fristenlauf.

Liquidation
Die Liquidation wird nach den Bestimmungen des
Genossenschaftsgesetzes vollzogen. Nach deren Beendigung sind die Bücher
und Schriften nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes vom
Revisionsverband zu verwahren. Über die Verwendung des nach Befriedigung
sämtlicher Gläubiger und nach Auszahlung der Geschäftsanteile an die
Mitglieder verbleibenden Genossenschaftsvermögens entscheidet die
Generalversammlung.

Schlussbestimmungen
Die Satzung und jede Änderung sind zur
Eintragung in das Firmenbuch dem zuständigen Gericht anzumelden. Werden
Änderungen dieser Satzung, sofern sie formaler Natur sind, vom
Firmenbuchgericht verlangt, sind zwei Vorstandsmitglieder, wovon
mindestens eines der Obmann oder Obmann Stellvertreter sein muss,
ermächtigt, diesem Verlangen zu entsprechen oder dagegen ein
Rechtsmittel zu ergreifen. Vor Satzungsänderungen ist eine schriftliche
Stellungnahme des Revisionsverbandes einzuholen. Diese Satzung der
Genossenschaft wurde in der Gründungsversammlung vom 28.04.2022
beschlossen.

Gründungsvorstand
Aus Anlass der Gründungsversammlung vom
28.04.2022 wurden die Mitglieder des ersten Vorstandes, die auch die Firmenbucheintragung der Genossenschaft zu erwirken haben, gewählt bzw.
gelten gemäß Satzung als bestellt und werden diese gemäß § 5 Z 13 GenG
wie folgt benannt:

Obmann: Simon LARCHER
Obmann-Stellvertreter: Radomir GABRIC